Satzung der Heimatgemeinschaft Eckernförde e.V.

Eckernförde – Schwansen – Hütten – Dänischer Wohld

Hier stellen wir unsere Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung vor.

Unsere Satzung

beschlossen am 13.4.2024:

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Heimatgemeinschaft Eckernförde e.V. – Eckernförde - Schwansen - Hütten – Dänischer Wohld“ (im Folgenden „Heimatgemeinschaft“ genannt).
(2) Die Heimatgemeinschaft hat ihren Sitz in Eckernförde. Sie ist beim Amtsgericht Kiel in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Zielsetzung

(1) Die Heimatgemeinschaft hat sich zur Aufgabe gestellt, vornehmlich im Gebiet des ehemaligen Kreises Eckernförde, d. h. in der Stadt Eckernförde und den Landschaften Schwansen, Hütten, Dänischer Wohld die Kenntnis der Geschichte, der Volks- und Landeskunde, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes zu fördern, am kulturellen Leben beratend und gestaltend mitzuwirken und das Heimatbewusstsein zu stärken.
(2) Die Heimatgemeinschaft erfüllt ihre Ziele insbesondere durch die Herausgabe des Jahrbuches und sonstiger heimat- und volkskundlicher Schriften, Vortragsveranstaltungen, Fahrten und Exkursionen und Unterstützung von Forschungsaufgaben. Sie unterhält eine die Satzungsziele unterstützende Fachbibliothek, Sammlungen von Bild- und Schriftmaterial und fördert eigene Fachgruppen.
(3) Die Heimatgemeinschaft ist Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Heimatbundes und kann zur Erfüllung ihrer Ziele als Mitglied in anderen Organisationen mitwirken.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Die Heimatgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Heimatgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Heimatgemeinschaft.
(3) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Jedoch kann nach Vorstandsbeschluss im Rahmen der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26 a EStG eine Tätigkeitsvergütung gezahlt werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Heimatgemeinschaft kann durch schriftliche Beitrittserklärung werden:
a. Jede natürliche Person
b. Jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Eine nicht rechtsfähige Organisation oder Einrichtung, die sich den Aufgaben und Zielen der Heimatgemeinschaft verbunden fühlt, kann durch schriftliche Beitrittserklärung außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht werden.
(3) Die Aufnahme in den Verein zu den Absätzen 1 und 2 ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(4) Mitglieder erhalten ein Jahrbuch kostenlos.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds.
b. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres.
c. durch Ausschluss.
(6) Über den Ausschluss nach Abs. 5 c entscheidet der Vorstand, wenn das Mitglied
a. in erheblichem Maß gegen die Zielsetzung nach § 2 verstoßen hat oder
b. trotz schriftlicher Aufforderung mit seiner Beitragszahlung mehr als 1 Jahr im Rückstand ist.
(7) Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand gemäß §26 BGB mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende in Textform gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.
Das gekündigte Mitglied kann die Wirksamkeit der Kündigung durch die Mitgliederversammlung überprüfen lassen, diese entscheidet endgültig. Hierzu ist es erforderlich, dass der Antrag auf Überprüfung innerhalb von einem Monat nach Zugang der Kündigung an den Vorstand gestellt wird.
Wird diese Frist versäumt, kann die Wirksamkeit nicht mehr überprüft werden.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Mit dem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am Beginn des Geschäftsjahres, bei Beitritt im Laufe eines
Jahres mit dem Beginn der Mitgliedschaft fällig.
(3) Hierzu wird eine Beitragsordnung erlassen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist für die Mitglieder bindend, aber nicht Bestandteil der Satzung.

§ 7 Organe

Organe der Heimatgemeinschaft sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
c. Der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal des Geschäftsjahres, statt. Sie tagt in der Regel in persönlicher Anwesenheit. Eine Teilnahme aller Mitglieder mittels Videokonferenz kann virtuell erfolgen. Der Vorstand legt fest, ob eine Videokonferenz (virtuelle Versammlung) abgehalten wird. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
Die Regelungen über die Beschlussfähigkeit bleiben unberührt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch die Stellvertretung, bei Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Einladung in Textform einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden - bei Verhinderung durch die Stellvertretung - geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b. Entgegennahme des Jahresberichts der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und des Kassenberichts der Rechnungsführung,
c. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes,
d. Beschluss über die Beitragsordnung,
e. Wahl der ehrenamtlichen Kassenprüferin bzw. Kassenprüfer,
f. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
g. Entscheidung über Einsprüche gemäß § 5 Absatz 6 (Ausschluss),
h. Beschluss über Ehrenvorsitz.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 2 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
(7) Abstimmungen bei Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel offen; bei Verlangen eines Mitglieds wird geheim abgestimmt. Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme.
Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt.
(8) Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(9) Beschlüsse dürfen nur über solche Punkte gefasst werden, die auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen. Über andere Punkte kann nur beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit vor Eintritt in die Tagesordnung beantragt und mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird. Letzteres gilt nicht für Satzungsänderungen und die Auflösung der Heimatgemeinschaft.
(10) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich begründet eingegangen sein. Diese Frist gilt nicht für den Vorstand. Über die Aufnahme der Anträge zur Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme von Anträgen zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden, der Protokollführung und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll kann in der Geschäftsstelle von den Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesehen werden.

§ 9 Delegation

Die Benennung von Delegierten und deren Vertretung wird dem vertretungsberechtigten Vorstand übertragen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern der Heimatgemeinschaft. Ihm gehören an: Vorsitzende bzw. Vorsitzender, 1. Stellvertretung und 2. Stellvertretung, Rechnungsführung, Schriftführung und fünf Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Im Vorstand sollen die Stadt Eckernförde und die Landschaften Schwansen, Hütten und Dänischer Wohld angemessen vertreten sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
(3) Die Vorstandsmitglieder scheiden gemäß nachstehender Regel im dreijährigen Wechsel aus:
a. Im 1. Jahr: 2. Stellvertretung des Vorsitzes und zwei Beisitzer bzw. Beisitzerinnen.
b. Im 2. Jahr: 1. Stellvertretung des Vorsitzes, Schriftführung und eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer.
c. Im 3. Jahr: Vorsitzende bzw. Vorsitzender, Rechnungsführung und zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Heimatgemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieser Satzung. Er erstattet der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und den Kassenbericht.
Der Vorstand entscheidet über Ehrungen und über den Ausschluss von Mitgliedern. Er beruft die Mitglieder des Beirats.
(5) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, der 1. Stellvertretung des Vorsitzes und der 2. Stellvertretung des Vorsitzes. Jeweils zwei Mitglieder hiervon sind gemeinsam vertretungsberechtigt und dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zur Kenntnis genommen wird. Die Geschäftsordnung ist für die Mitglieder bindend, aber nicht Bestandteil der Satzung.

§ 11 Beirat

(1) Der Vorstand beruft einen Beirat, der ihn fachlich berät und in seiner Arbeit unterstützt.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens sieben Personen. Sie werden für drei Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und eine Stellvertretung.
(4) Der Vorstand unterrichtet die Beiratsmitglieder über seine Arbeit durch Übersendung der Sitzungsprotokolle. Mindestens einmal im Jahr tagen Vorstand und Beirat gemeinsam unter Leitung der Vorstandsvorsitzenden bzw. dem Vorstandsvorsitzenden.

§ 12 Kassenprüfungen

(1) Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer prüfen den Kassenbericht der Heimatgemeinschaft, erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfbericht und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes.
(2) Zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer und eine Ersatzprüferin bzw. ein Ersatzprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Jedes Jahr scheidet eine Prüferin bzw. ein Prüfer aus und wird durch Nachwahl ersetzt.

§ 13 Ehrungen

Mitglieder, die sich in besonderem Maße für die Heimatgemeinschaft verdient gemacht haben, können nach Vorstandsbeschluss geehrt werden (Ehrenmitglieder).
Über den Ehrenvorsitz entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 14 Auflösung

(1) Über die Auflösung der Heimatgemeinschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Beschluss darüber wird jedoch erst wirksam, wenn er in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen mit jeweils einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst wurde. Dabei darf die zweite Versammlung frühestens nach einem Monat und muss spätestens drei Monate nach der ersten stattfinden.
(2) Das Vermögen der Heimatgemeinschaft fällt bei Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den Kreis Rendsburg-Eckernförde, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Verwendung für Heimatpflege und Heimatkunde im Bereich des ehemaligen Kreises Eckernförde, zu verwenden hat. Dies gilt auch bei Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Vorstandes und die 1. Stellvertretung des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 13. April 2024 in Ascheffel beschlossen und wird mit Eintrag in das Vereinsregister
VR 386 EC, lfd. Nr. 6 vom 30.05.2024 beim Amtsgericht Kiel rechtswirksam. Mit ihrer Rechtswirksamkeit tritt die Satzung der Heimatgemeinschaft vom 28. Mai 2011/19.08.2011 außer Kraft.

Eckernförde, den 7.6.2024
_____________                      ______________                                ________________
Dr. Telse Stoy                     Thomas Becker                             Joachim Sebastian
(Vorstandsvorsitzende)    (1. Stellvertretung im Vorsitz)     (2. Stellvertretung im Vorsitz)

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Unsere Geschäftsordnung...

... für den Vorstand der Heimatgemeinschaft Eckernförde e.V.
Auf Grundlage von § 10 Absatz 6 der Satzung der Heimatgemeinschaft Eckernförde e.V. vom 13.4.2024 hat der Vorstand in seiner Sitzung am 17.7.2024 die nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen:

Abschnitt 1: Mitglieder 

(1)    Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern der Heimatgemeinschaft.
Ihm gehören an: die bzw. der Vorsitzende, 1. Stellvertretung und 2. Stellvertretung des Vorsitzes, Rechnungsführung, Schriftführung und fünf Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Im Vorstand sollen die Stadt Eckernförde und die Landschaften Schwansen, Hütten und Dänischer Wohld angemessen vertreten sein.

Abschnitt 2: Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand hat u. a. folgende Aufgaben:
a)    Er bereitet die Mitgliederversammlung vor, lädt dazu ein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,
b)    Er erstattet der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und den Kassenbericht,
c)    Er verwaltet das Vereinsvermögen,
d)    Er entscheidet über Zahlungen von Tätigkeitsvergütungen,
e)    Er entscheidet über die Aufnahmeanträge (§ 5 Absatz 3 der Satzung),
f)    Er entscheidet über Ehrungen,
g)    Er entscheidet über Beitragsermäßigungen gemäß Absatz 6 der Beitragsordnung,
h)    Berufung von kommissarischen Mitgliedern des Vorstandes,
i)    Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5 Absatz 6 der Satzung),
j)    Er beruft die Mitglieder des Beirats (§ 11 der Satzung)
k)    Er bereitet die Sitzung des Beirates vor und lädt dazu ein,
l)    Er begründet Mitgliedschaften in anderen Organisationen.
(2)    Der Vorstand entscheidet über einen Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Es erfolgt eine schriftliche Bestätigung der Aufnahme.
Eine schriftliche Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller/der Antragstellerin nicht begründen.
(3)    Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus, so kann sich der Vorstand durch Berufung eines kommissarischen Vorstandsmitgliedes von Mitgliedern aus dem Verein bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

Abschnitt 3: Regelungen über die Teilnahme an der Mitgliederversammlung 

(1)    Gemäß § 8 Absatz 1 tagt die Mitgliederversammlung in der Regel in persönlicher Anwesenheit.
(2)    Eine Teilnahme aller Mitglieder mittels Videokonferenz (Virtuelle Versammlung) kann erfolgen, wenn der Vorstand die persönliche Teilnahme vor Ort aufgrund außerordentlicher Bedingungen für nicht geboten hält.

Abschnitt 4: Teilnahmerechte

(1)    An den Sitzungen des Vorstandes nehmen die stimmberechtigten Mitglieder teil.
(2)    Sollte ein Mitglied an der Teilnahme zur Sitzung verhindert sein, ist dies der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.
(3)    Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann das vorsitzende Mitglied Gäste zu den Vorstandssitzungen einladen.

Abschnitt 5: Einberufung, Einladung und Sitzungsunterlagen

(1)    Der Vorstand soll mindestens fünfmal im Jahr einberufen werden.
(2)    Der Vorstand wird vom vorsitzenden Mitglied einberufen. Er ist auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder einzuberufen.
(3)    Die Einladung zur Sitzung und die vorläufige Tagesordnung soll unter Beifügung der Sitzungsunterlagen den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Tagung zugehen. Der Versand kann auch durch E-Mail erfolgen.

Abschnitt 6: Beschlussfähigkeit und Tagesordnung

(1)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2)    Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt und in die Niederschrift aufgenommen.
(3)    Die Tagesordnung kann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder ergänzt oder verändert werden.

Abschnitt 7: Niederschrift und Beschlüsse

(1)    Es ist über jede Sitzung eine Niederschrift anzufertigen, die jedes Mitglied des Vorstandes erhält.
(2)    Die Niederschrift muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a.    Ort und Datum der Sitzung
b.    Die Tagesordnung
c.    Die Feststellung der Beschlussfähigkeit
d.    Die Genehmigung der Niederschrift der vergangenen Sitzung
e.    Den Wortlaut von Beschlüssen
f.    Das Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen.
(3)    Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und der Schriftführung unterzeichnet.
(4)    Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage bzw. ein Antrag als abgelehnt.
(5)    Über Beschlussvorlagen und Anträge wird offen abgestimmt, wenn nicht geheime Abstimmung von einem Mitglied verlangt wird.

Abschnitt 8: Eilbedürftigkeit

Das vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes können in dringenden Fällen für den Vorstand die erforderlichen Maßnahmen treffen. Dem Vorstand ist auf der nächsten Sitzung zu berichten.

Abschnitt 9: Vertretungsberechtigter Vorstand

(1)    Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, der 1. Stellvertretung des Vorsitzes und der 2. Stellvertretung des Vorsitzes. Jeweils zwei Mitglieder hiervon sind gemeinsam vertretungsberechtigt und dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. (§ 10 Absatz 5 der Satzung)
(2)    Der vertretungsberechtigte Vorstand bestellt die Delegierten und deren Vertretung und teilt dies auf der nächsten Sitzung des Vorstandes mit (§ 9 der Satzung).

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 17.7.2024 in Kraft.

Für den Vorstand

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Dr. Telse Stoy (Vorsitzende)

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Beitragsordnung für die Heimatgemeinschaft Eckernförde e. V.

Die Mitgliederversammlung hat gemäß § 6 Absatz 3 der Satzung der Heimatgemeinschaft eine Beitragsordnung beschlossen.
Mit Beschluss vom 13.4.2024 wird folgende Beitragsordnung erlassen:

(1)    Gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung können natürliche Personen, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähige Organisationen und Einrichtungen Mitglied der Heimatgemeinschaft Eckernförde e.V. werden.
(2)    Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und beträgt für natürliche Personen 18 €.
(3)    Der Beitrag wird grundsätzlich im 4. Quartal erhoben (Ausgabe des Jahrbuchs).
(4)    Bei Mitgliedschaft von Paaren zahlt die zweite Person 1/3 des Jahresbeitrags. Anspruch der zweiten Person auf ein kostenloses Jahrbuch besteht nicht.
(5)    Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts beträgt das Doppelte des Beitrags für natürliche Personen.
(6)    Der Mitgliedsbeitrag für Schüler und Schülerinnen, Studierende und Auszubildende kann zu 50 % ermäßigt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand auf Antrag.
(7)    Der Mitgliedsbeitrag für nicht rechtsfähige Organisationen und Einrichtungen entspricht dem Beitrag für natürliche Personen.
(8)    Für Ehrenmitgliedschaften (§ 12 der Satzung) entfällt der Mitgliedsbeitrag auf Lebenszeit im Jahr der Ehrung.
(9)    In besonderen Fällen kann durch Entscheidung des Vorstandes auf Zahlung von Teilen oder des gesamten Jahresbeitrages verzichtet werden.
(10)    Eine Rückzahlung des Jahresbeitrages ist unzulässig.
(11)    Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags soll im SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen.
(12)    Rückbelastungsgebühren der Kreditinstitute für nicht eingelöste SEPA-Lastschriften werden den Mitgliedern in Rechnung gestellt.
(13)    Bei Postzustellungen wird eine Kostenbeteiligung in Höhe von 3 € erhoben.

Eckernförde, den 30.5.2024

____________________
Dr. Telse Stoy
Vorstandsvorsitzende

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